Ummeldung nach Umzug
Ziehen Sie um oder ändert sich Ihr Name, ist das der Zulassungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, damit Fahrzeugregister und Fahrzeugschein stimmen (§ 15 Absatz 1 FZV). Ändert sich nur die Anschrift, brauchen Sie dafür den Fahrzeugbrief nicht. Ziehen Sie in einen anderen Zulassungsbezirk, beantragen Sie entweder ein neues Kennzeichen oder teilen mit, dass Sie das bisherige weiterführen (§ 15 Absatz 4 FZV). Das Kennzeichen darf also mit Ihnen umziehen; wer ein neues möchte, wählt es im Antrag, auch als Wunschkennzeichen. Bleibt die Mitteilung aus, kann die Zulassungsbehörde den Betrieb des Fahrzeugs untersagen.
Online geht die Ummeldung nach § 30 FZV. Der Code Ihres Fahrzeugscheins ersetzt die Vorlage des Papiers. Behalten Sie Ihr Kennzeichen, ist weder der Fahrzeugbrief noch ein Plakettencode nötig, und die Schilder bleiben am Fahrzeug. Bis Ihr neuer Fahrzeugschein mit der Post kommt, längstens zehn Tage, genügt es, die Zulassungsentscheidung lesbar mitzuführen. Wählen Sie ein neues Kennzeichen, kommen die Codes unter den Siegeln der bisherigen Schilder und der Code des Fahrzeugbriefs dazu, und Sie brauchen neue Schilder, die Sie im Antrag gleich mitbestellen können.
Legen Sie einen Sicherheitscode erst frei, wenn Sie den Antrag gleich stellen: Danach trägt das Papier den Schriftzug „Dokument nicht mehr gültig“, und ein freigelegtes Siegel gilt als entstempelt (§ 21 FZV). Den Fahrzeugschein mit Aufkleber gibt es seit dem 1. Januar 2015; fehlt der Aufkleber auf einem älteren Schein, bleibt der Weg zur Zulassungsstelle. Die Kfz-Steuer läuft weiter über das Hauptzollamt; im Antrag erteilen Sie dafür ein SEPA-Lastschriftmandat. Die Artikel dieses Themas erklären die Frist nach dem Umzug, die Unterlagen und den Unterschied zwischen Ummelden mit und ohne neues Kennzeichen.
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