Kennzeichen, Plaketten und Fahren
Das Kennzeichen besteht aus dem Unterscheidungszeichen mit ein bis drei Buchstaben für den Verwaltungsbezirk und der Erkennungsnummer (§ 9 FZV). Online zuteilen lässt sich das allgemeine Kennzeichen, das Saisonkennzeichen, das E-Kennzeichen und das Oldtimerkennzeichen, dieses aber nicht bei erstmaliger Zuteilung (§ 26 FZV). Ein Wunschkennzeichen prüfen Sie im Antrag bei der zuständigen Zulassungsstelle und lassen es reservieren, oder Sie bringen eine eigene Reservierung mit PIN mit. Bei einem Umzug oder einem Halterwechsel können Sie das bisherige Kennzeichen in der Regel weiterführen.
Nach einer online beantragten Zulassung schickt die Zulassungsstelle die Stempelplaketten auf Plakettenträgern per Post, zusammen mit dem Fahrzeugschein spätestens sechs Kalendertage nach Abruf der Entscheidung (§ 26 FZV). Bis die Plaketten da sind, darf das Fahrzeug ohne sie fahren, längstens vierzehn Tage, wenn ein gut lesbarer Ausdruck der Entscheidung mitgeführt wird (§ 31 FZV). Dafür gibt es den vorläufigen Zulassungsnachweis mit Behörde, Antragsnummer, Kennzeichen, Datum der Entscheidung und Enddatum; er liegt bis zum Ende der Frist von außen gut lesbar im Fahrzeug (§ 32 FZV). Für Motorräder und Anhänger gilt das Auslegen nicht.
Fahren dürfen Sie erst mit Schildern am Fahrzeug. Die Schilder können Sie im Antrag geprägt mitbestellen; sie kommen per Post. Wer sie selbst prägen lässt, nennt dem Schilderpräger das zugeteilte Kennzeichen und achtet auf die vorgeschriebene Schrift und Größe. Ein Schild mit freigelegtem Plakettencode gilt als ungestempelt (§ 21 FZV), legen Sie die Codes beim Kennzeichenwechsel also erst unmittelbar vor dem Antrag frei. Die Artikel dieses Themas erklären den vorläufigen Zulassungsnachweis, das Aufbringen der Plaketten und das Übernehmen eines Kennzeichens.
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