Mit vorläufigem Zulassungsnachweis fahren: Wann ist das erlaubt?
Mit dem vorläufigen Zulassungsnachweis darf ein Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der wirksamen internetbasierten Zulassungsentscheidung auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden. Die Berechtigung gilt längstens vierzehn Tage, gerechnet ab dem Abruf der Entscheidung (§ 31 FZV), und endet spätestens mit Ablauf des im Nachweis eingetragenen Enddatums. Voraussetzung ist, dass die Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sind und der Nachweis von außen gut lesbar im Fahrzeug ausliegt.
Ist Ihr Auto online zugelassen, kommen Fahrzeugschein und Stempelplaketten erst per Post. Für die Zeit dazwischen gibt es den vorläufigen Zulassungsnachweis nach § 32 FZV: ein digitales Dokument, das Ihnen die Brücke zwischen der Zulassungsentscheidung und dem Eintreffen der Plaketten schlägt. Kfz-Anmeldeportal stellt Ihnen diesen Nachweis zusammen mit dem Zulassungsbescheid per E-Mail bereit, sobald die Zulassungsstelle Ihren Antrag positiv beschieden hat.
Was steht im vorläufigen Zulassungsnachweis drin?
Der Nachweis ist kein beliebiges Dokument. § 32 Abs. 1 Satz 3 FZV schreibt exakt vor, welche Angaben er enthalten muss: den Namen der Zulassungsbehörde, die Antragsnummer, das zugeteilte Kennzeichen, das Datum der Zulassungsentscheidung und das Enddatum der Berechtigung. Fehlt auch nur eine dieser Angaben, darf der Nachweis nicht erstellt werden. Das ist keine Formalie, sondern Sicherheit für Sie: Ein vollständiger Nachweis ist eindeutig und lässt sich bei einer Kontrolle sofort prüfen.
Der Nachweis wird zusammen mit dem Zulassungsbescheid und in derselben Form bereitgestellt (§ 32 Abs. 1 FZV). Bei Kfz-Anmeldeportal schicken wir Ihnen den Nachweis per E-Mail.
Wie lange gilt der vorläufige Zulassungsnachweis?
Die Fahrberechtigung endet mit Ablauf des Tages, der im Nachweis als Enddatum der Berechtigung eingetragen ist. Die Höchstdauer beträgt vierzehn Tage nach § 31 FZV. Das Kraftfahrt-Bundesamt bestätigt: maximal 14 Tage. Ältere Quellen nennen noch zehn Tage; die beziehen sich auf die frühere Fassung und gelten nicht mehr.
Ein Beispiel: Thomas aus Frankfurt hat seinen VW Golf online angemeldet. Die Entscheidung kommt am Montag. Das Enddatum im Nachweis ist der übernächste Montag. Kommen die Plaketten am Freitag, kann Thomas am Wochenende bereits regulär mit Fahrzeugschein und Stempelplaketten fahren. Kommen sie erst am Mittwoch danach, hat er ein Problem: Ab Dienstag wäre der Nachweis abgelaufen. In der Praxis kommen die Plaketten laut § 26 FZV spätestens sechs Kalendertage nach dem Abruf der Zulassungsentscheidung; das gibt ausreichend Puffer.
Praxis-Hinweis: Prüfen Sie das Enddatum im vorläufigen Zulassungsnachweis sofort nach dem Download. Liegt es in weniger als sieben Tagen, kontaktieren Sie die Zulassungsstelle, falls die Plaketten noch nicht angekündigt sind.
Wie muss der Nachweis hinter der Scheibe ausgelegt werden?
§ 32 Abs. 2 FZV ist eindeutig: Der vorläufige Zulassungsnachweis muss während der Fahrt ununterbrochen von außen gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt werden. „Von außen gut lesbar" heißt: Ein Polizeibeamter oder eine Kontrollperson muss alle Pflichtangaben ohne Öffnen des Fahrzeugs erkennen können. Ein zusammengefaltetes oder verknittertes Blatt hinter einem getönten Bereich der Scheibe erfüllt diese Anforderung nicht.
Drucken Sie den Nachweis in normaler Schriftgröße aus. Ein Ausdruck auf A4 und flach hinter die Windschutzscheibe gelegt ist die sicherste Lösung. Ein Smartphone erfüllt das nicht: Der Nachweis muss während der ganzen Fahrt von außen lesbar ausliegen. Drucken Sie ihn deshalb aus.
Zwei Ausnahmen gibt es: Für Krafträder (EU-Fahrzeugklasse L) und Anhänger (EU-Fahrzeugklasse O) gilt die Auslagepflicht nach § 32 Abs. 2 FZV nicht. Für alle anderen Fahrzeugklassen, also insbesondere Pkw, gilt die Pflicht uneingeschränkt.
Was passiert, wenn die Plaketten vor Ablauf des Nachweises eintreffen?
Sobald Stempelplaketten und Zulassungsbescheinigung Teil I bei Ihnen ankommen, endet die Funktion des vorläufigen Zulassungsnachweises. Ab diesem Moment fahren Sie mit dem regulären Fahrzeugschein, den Sie nach § 13 Abs. 6 FZV bei jeder Fahrt mitführen müssen. Den vorläufigen Nachweis können Sie dann aus der Scheibe nehmen.
Kommen Plaketten und Fahrzeugschein vor Ablauf der vierzehn Tage an, was der Regelfall ist, spielt das Enddatum des Nachweises keine praktische Rolle mehr. Die Plaketten werden nach § 26 FZV spätestens sechs Kalendertage nach dem Abruf der Zulassungsentscheidung versandt; in der Regel sind sie also deutlich früher da, als der Nachweis ausläuft.
Praxis-Hinweis: Halten Sie Fahrzeugschein und Stempelplaketten nach Eintreffen sofort bereit. Bringen Sie die Plaketten an und legen Sie den Fahrzeugschein ins Fahrzeug, bevor Sie die nächste Fahrt antreten.
Was gilt, wenn der Nachweis abläuft, bevor die Plaketten da sind?
Das sollte nicht passieren, kann aber in Ausnahmefällen vorkommen. Läuft der vorläufige Zulassungsnachweis ab, bevor die Stempelplaketten eingetroffen sind, darf das Fahrzeug nicht mehr auf öffentlichen Straßen bewegt werden. Eine Verlängerung des Nachweises ist gesetzlich nicht vorgesehen. In diesem Fall wenden Sie sich an die zuständige Zulassungsstelle und schildern die Situation; wie sie verfahren, liegt in ihrem Ermessen.
Um das zu vermeiden: Prüfen Sie das Enddatum gleich nach der Entscheidung und behalten Sie den Posteingang im Blick.
| Angabe | Bedeutung |
|---|---|
| Name der Zulassungsbehörde | Identifiziert die entscheidende Stelle |
| Antragsnummer | Eindeutige Referenz des Online-Antrags |
| Kennzeichen | Das zugeteilte oder weitergeführte Kennzeichen |
| Datum der Zulassungsentscheidung | Beginn der Fahrberechtigung |
| Enddatum der Berechtigung | Letzter Tag, an dem der Nachweis zur Fahrt berechtigt |
| Fahrzeug / Verfahren | Auslagepflicht | Höchstdauer |
|---|---|---|
| Pkw, Online-Zulassung (§ 31, § 32 FZV) | Ja, von außen gut lesbar | Längstens 14 Tage |
| Kraftrad (Klasse L) | Nein (Ausnahme § 32 Abs. 2 FZV) | Längstens 14 Tage |
| Anhänger (Klasse O) | Nein (Ausnahme § 32 Abs. 2 FZV) | Längstens 14 Tage |
Fazit
Der vorläufige Zulassungsnachweis ist die gesetzliche Brücke zwischen der Online-Zulassungsentscheidung und dem Eintreffen der Stempelplaketten. Er berechtigt längstens vierzehn Tage zur Fahrt auf öffentlichen Straßen, muss alle fünf Pflichtangaben nach § 32 Abs. 1 FZV enthalten und ist von außen gut lesbar hinter der Scheibe auszulegen, außer bei Krafträdern und Anhängern.
Ihr nächster Schritt: Liegen eVB-Nummer, Fahrzeugpapiere und Ausweis bereit, beantworten Sie bei Kfz-Anmeldeportal ein paar Fragen; daraus ergibt sich der richtige Antrag. Nach der positiven Entscheidung der Zulassungsstelle erhalten Sie den vorläufigen Zulassungsnachweis per E-Mail und dürfen losfahren, sobald die Schilder am Fahrzeug sind.
Häufige Fragen
Wie lange darf ich mit dem vorläufigen Zulassungsnachweis fahren?
Längstens 14 Tage ab dem Abruf der Zulassungsentscheidung (§ 31 FZV). Das genaue Enddatum steht im Nachweis selbst.
Was muss im vorläufigen Zulassungsnachweis stehen?
Name der Zulassungsbehörde, Antragsnummer, Kennzeichen, Datum der Zulassungsentscheidung und Enddatum der Berechtigung. Fehlt eine Angabe, darf der Nachweis nicht ausgestellt werden (§ 32 Abs. 1 FZV).
Wie muss der Nachweis im Fahrzeug ausgelegt werden?
Von außen gut lesbar, ununterbrochen während der Fahrt, typischerweise hinter der Windschutzscheibe. Für Krafträder (Klasse L) und Anhänger (Klasse O) gilt diese Pflicht nicht.
Was passiert, wenn der vorläufige Zulassungsnachweis abläuft, bevor die Plaketten ankommen?
Das Fahrzeug darf ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf öffentlichen Straßen bewegt werden. Eine Verlängerung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Wenden Sie sich in diesem Fall an die zuständige Zulassungsstelle.
Wann darf ich nach der Online-Zulassung losfahren?
Sobald die Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sind und der vorläufige Zulassungsnachweis von außen gut lesbar im Fahrzeug ausliegt. Beides muss vor der ersten Fahrt erledigt sein.
Quellen
- § 32 FZV – Vorläufiger Zulassungsnachweis (Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz)
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz)
- § 26 FZV – Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und für Änderungen (Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz)
Redaktion Kfz-Anmeldeportal
Veröffentlicht am . Redaktionsgrundsätze
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