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Steuer und Versicherung

Ohne Versicherung keine Zulassung: Die Zulassungsbehörde braucht eine Versicherungsbestätigung, die der Versicherer elektronisch übermittelt (§ 49 FZV). Sie fordern dafür bei Ihrer Kfz-Versicherung eine eVB-Nummer an, eine elektronische Versicherungsbestätigung mit sieben Zeichen, und tragen sie im Antrag ein. Das gilt bei der Anmeldung, beim Halterwechsel und ausdrücklich auch bei der Wiederzulassung eines abgemeldeten Fahrzeugs. Beim Umzug mit gleichem Halter bleibt der Vertrag bestehen; teilen Sie Ihrem Versicherer die neue Anschrift trotzdem mit. Kaufen Sie ein angemeldetes Fahrzeug, brauchen Sie für die Umschreibung Ihre eigene eVB-Nummer.

Die Kfz-Steuer zieht das Hauptzollamt ein, und zwar per Lastschrift. Deshalb gehören zu jedem Online-Antrag die Daten eines SEPA-Lastschriftmandats für die Kfz-Steuer (§ 26 FZV); ohne dieses Mandat nimmt die Zulassungsstelle den Antrag nicht an. Das Mandat lautet auf das Hauptzollamt, nicht auf uns: Über diese IBAN buchen wir nichts ab, unseren Preis zahlen Sie getrennt am Ende des Antrags. Den Steuerbescheid schickt Ihnen das Hauptzollamt nach der Zulassung. Wie hoch die Steuer ist, hängt vom Fahrzeug ab, etwa von Hubraum, Kohlendioxid-Ausstoß oder Antrieb.

Nach der Zulassung übermittelt die Zulassungsbehörde die Daten des Mandats zusammen mit den Zulassungsdaten an die für die Kfz-Steuer zuständige Behörde (§ 26 FZV); einen eigenen Antrag beim Hauptzollamt stellen Sie dafür nicht. Ändert sich später Ihre Kontoverbindung, teilen Sie das dem Hauptzollamt mit. Die Artikel dieses Themas erklären die eVB-Nummer, das SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer und was bei Steuer und Versicherung nach einer Zulassung, einem Umzug oder einem Kauf zu tun ist.

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