Halterwechsel nach dem Kauf
Wer ein angemeldetes Fahrzeug kauft, erbt oder geschenkt bekommt, schreibt es auf sich um. Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung verteilt die Pflichten auf beide Seiten (§ 15 Absatz 5 FZV): Der bisherige Halter und der Eigentümer teilen den Wechsel der Zulassungsbehörde unverzüglich mit, mit Kennzeichen, Name und Anschrift des Erwerbers und dessen Bestätigung, dass er die Zulassungsbescheinigung bekommen hat. Diese Mitteilung entfällt, wenn der Erwerber schon umgeschrieben hat. Der Erwerber beantragt unverzüglich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Zulassungsbehörde mit seinem Versicherungsnachweis einen neuen Fahrzeugschein, legt den Fahrzeugbrief zur Umschreibung vor und entscheidet, ob er das bisherige Kennzeichen weiterführt oder ein neues bekommt.
Online geht der Halterwechsel nach § 30 FZV. Als Käufer brauchen Sie vom Verkäufer Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief, dazu Ihre eigene eVB-Nummer, Ihren Ausweis und eine IBAN für die Kfz-Steuer. Die Codes beider Papiere ersetzen ihre Vorlage. Übernehmen Sie das Kennzeichen des Verkäufers, bleiben die Schilder am Fahrzeug; bis Ihr neuer Fahrzeugschein mit der Post kommt, längstens zehn Tage, genügt es, die Zulassungsentscheidung lesbar mitzuführen (§ 30 FZV). Wählen Sie ein neues Kennzeichen, kommen die Codes der Siegel und neue Schilder dazu.
Ist das Fahrzeug beim Verkäufer schon abgemeldet, ist es kein Halterwechsel, sondern eine Wiederzulassung auf Sie. Bleibt die Umschreibung aus, kann die Zulassungsbehörde den Betrieb untersagen oder die Zulassungsbescheinigung aufbieten; mit erfolglosem Ablauf endet die Zulassung. Für Verkäufer lohnt deshalb ein schriftlicher Kaufvertrag mit Datum und Uhrzeit der Übergabe, und Käufer lassen sich beide Teile der Zulassungsbescheinigung unbeschädigt übergeben, denn ein Papier mit freigelegtem Code trägt den Schriftzug „Dokument nicht mehr gültig“ (§ 21 FZV). Die Artikel dieses Themas erklären das Umschreiben Schritt für Schritt, das Übernehmen des Kennzeichens und was Käufer und Verkäufer vorher klären.
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