Darf man das Kennzeichen beim Halterwechsel einfach behalten?
Ja, das Kennzeichen vom Vorbesitzer zu übernehmen ist beim Halterwechsel ausdrücklich erlaubt. Nach § 15 Abs. 5 FZV kann der Erwerber entweder ein neues Kennzeichen beantragen oder das bisherige weiterführen. Voraussetzung ist, dass er unverzüglich bei der für ihn zuständigen Zulassungsbehörde die Umschreibung beantragt und dabei erklärt, das Kennzeichen behalten zu wollen. Neue Schilder brauchen Sie in diesem Fall nicht.
Sie haben gerade ein Auto gekauft und fragen sich, ob das Kennzeichen des Vorbesitzers einfach am Fahrzeug bleiben darf. Die Antwort ist ja, aber nicht ohne Antrag. Die Übernahme des Kennzeichens ist kein Automatismus: Sie müssen den Halterwechsel anmelden, und zwar unverzüglich. Kfz-Anmeldeportal führt Sie dabei Schritt für Schritt durch den Antrag, ohne dass Sie einen Termin bei der Zulassungsstelle brauchen.
Was sagt das Gesetz zur Kennzeichenübernahme?
Die rechtliche Grundlage ist § 15 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Danach beantragt der Erwerber eines Fahrzeugs unverzüglich bei der für ihn zuständigen Zulassungsbehörde mit Versicherungsnachweis eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I, legt den Fahrzeugbrief zur Umschreibung vor und beantragt ein neues Kennzeichen oder teilt mit, dass das bisherige weitergeführt wird.
Unverzüglich bedeutet: ohne schuldhaftes Zögern. Eine feste Tagesfrist nennt die FZV nicht. Wer zu lange wartet, riskiert ein Verwarnungsgeld von 15 Euro (BKatV Anlage Nr. 180) und im schlimmsten Fall eine Betriebsuntersagung durch die Zulassungsbehörde.
Wichtig für die Online-Variante: Nach § 30 Abs. 4 FZV kann die internetbasierte Änderung bei einem Halterwechsel die Weiterführung des bisherigen Kennzeichens einschließen. Neue Stempelplaketten sind dabei nicht nötig, die alten bleiben gültig.
Praxis-Hinweis: Legen Sie die Sicherheitscodes auf Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief erst frei, wenn Sie den Antrag unmittelbar stellen. Nach dem Freilegen erscheint der Schriftzug „Dokument nicht mehr gültig" auf dem Papier, und ein Schild mit sichtbarem Plakettencode gilt als ungestempelt. Wer zu früh freilegt, hat ein Problem.
Welche Unterlagen braucht man für die Kennzeichenübernahme?
Die Unterlagen für den Halterwechsel mit Kennzeichenübernahme unterscheiden sich leicht von einem Halterwechsel mit neuem Kennzeichen. Folgendes sollten Sie bereithalten:
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) mit dem verdeckten Sicherheitscode (sieben Zeichen, unter der Markierung mit der Aufschrift „Nur für internetbasierte Zulassungsverfahren freilegen")
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) mit dem verdeckten Sicherheitscode (zwölf Zeichen); dieser ist erforderlich, weil der Fahrzeugbrief auf den neuen Halter umgeschrieben wird
- eVB-Nummer Ihrer Kfz-Versicherung (sieben alphanumerische Zeichen)
- Personalausweis oder Reisepass; beim Reisepass zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
- IBAN für das SEPA-Lastschriftmandat der Kfz-Steuer
Die Codes unter den Stempelplaketten brauchen Sie bei der Kennzeichenübernahme nicht: Da das Kennzeichen weitergeführt wird, entfällt die Zuteilung eines neuen Kennzeichens und damit auch das Aufbringen neuer Plaketten (§ 30 Abs. 4 FZV). Je nach Fall kann die Zulassungsstelle weitere Unterlagen verlangen.
Schritt für Schritt: So übernehmen Sie das Kennzeichen online
Der Ablauf ist geradlinig. Entscheidend ist, dass Sie alle Unterlagen griffbereit haben, bevor Sie die Sicherheitscodes freilegen. Dann geht es zügig.
Schritt 1: Antrag starten und Fahrzeug angeben. Bei Kfz-Anmeldeportal beantworten Sie zunächst ein paar Fragen zu Fahrzeug und Anlass. Das System erkennt, dass ein Halterwechsel vorliegt, und führt Sie in den richtigen Antrag.
Schritt 2: Kennzeichen behalten auswählen. Wenn das System fragt, was mit dem Kennzeichen passieren soll, wählen Sie „Kennzeichen behalten". Sie geben das bestehende Kennzeichen ein. Neue Schilder müssen Sie nicht bestellen.
Schritt 3: Fahrzeugpapiere und eVB-Nummer eintragen. Jetzt legen Sie die Sicherheitscodes frei: erst den des Fahrzeugscheins (sieben Zeichen), dann den des Fahrzeugbriefs (zwölf Zeichen). Tragen Sie beide in den Antrag ein. Danach geben Sie Ihre eVB-Nummer ein.
Schritt 4: SEPA-Mandat erteilen und Halterdaten angeben. Sie erteilen das SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer, die das Hauptzollamt einzieht. Dann geben Sie Ihre Kontakt- und Halterdaten ein.
Schritt 5: Identifizierung und Abschluss. Am Ende weisen Sie sich am Smartphone mit Ihrem Ausweis aus und unterschreiben digital. Kfz-Anmeldeportal leitet den Antrag elektronisch an die zuständige Zulassungsstelle weiter. Sie entscheidet. Bis die neue Zulassungsbescheinigung Teil I eintrifft, längstens zehn Tage nach der Zulassungsentscheidung, genügt es, die Entscheidung in lesbarer Form mitzuführen (§ 30 Abs. 4 FZV).
Was ist, wenn Verkäufer und Käufer in verschiedenen Zulassungsbezirken wohnen?
Kein Problem. Das Kennzeichen des Verkäufers darf auch dann übernommen werden, wenn der Käufer in einem anderen Zulassungsbezirk wohnt. Das Kennzeichen trägt dann weiterhin das Unterscheidungszeichen des alten Bezirks, etwa „M" für München, obwohl der neue Halter in Frankfurt lebt. Das ist ausdrücklich zulässig.
Ein Beispiel: Thomas aus Frankfurt kauft von einer Privatperson in München einen VW Golf mit dem Kennzeichen M-AB 123. Thomas möchte das Kennzeichen behalten. Er beantragt den Halterwechsel bei der für ihn zuständigen Zulassungsbehörde in Frankfurt und erklärt, das bisherige Kennzeichen weiterzuführen. Das Münchner Kennzeichen bleibt am Auto, auch wenn Thomas in Frankfurt gemeldet ist.
Zuständig ist immer die Zulassungsbehörde am Wohnort des neuen Halters. Der Antrag über Kfz-Anmeldeportal erkennt das automatisch anhand der eingegebenen Adresse.
Wann geht die Kennzeichenübernahme nicht online?
Es gibt Konstellationen, in denen der Online-Weg nicht funktioniert. Dann bleibt der Gang zur Zulassungsstelle.
| Situation | Online möglich? | Hinweis |
|---|---|---|
| Halterwechsel, Kennzeichen wird übernommen | Ja | Sicherheitscodes von Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief nötig |
| Fahrzeugschein ohne Sicherheitscode-Aufkleber (vor 2015) | Nein | Weg zur Zulassungsstelle |
| Fahrzeugbrief ohne Sicherheitscode (vor 2018) | Nein | Weg zur Zulassungsstelle |
| Fahrzeug mit geänderten Fahrzeugdaten (Umbauten) | Nein | Weg zur Zulassungsstelle |
| Sicherheitscode beim Freilegen beschädigt | Nein | Weg zur Zulassungsstelle |
Fahrzeugscheine tragen den Sicherheitscode-Aufkleber ab dem 1. Januar 2015, Fahrzeugbriefe ab dem 1. Januar 2018. Ältere Dokumente haben keinen Code; in diesem Fall ist der persönliche Weg zur Zulassungsstelle nötig.
Was passiert mit Versicherung und Kfz-Steuer bei der Kennzeichenübernahme?
Das Kennzeichen zu übernehmen bedeutet nicht, die Versicherung des Vorbesitzers zu übernehmen. Sie brauchen eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung und deren eVB-Nummer, bevor Sie den Antrag stellen. Die eVB ist sieben Zeichen lang und kostenlos bei Ihrem Versicherer erhältlich, meist in wenigen Minuten online.
Mit der Umschreibung geht die Kfz-Steuer auf Sie über; die Zulassungsbehörde übermittelt die Daten an die für die Kfz-Steuer zuständige Stelle (§ 26 FZV), und das Hauptzollamt zieht die Steuer per SEPA-Lastschrift von der IBAN ein, die Sie im Antrag angegeben haben.
Wie es mit dem Versicherungsvertrag des Vorbesitzers weitergeht, regeln die Bedingungen seines Versicherers; der Verkäufer klärt das selbst.
Fazit
Das Kennzeichen beim Halterwechsel zu übernehmen ist rechtlich unkompliziert und spart die Kosten für neue Schilder. Entscheidend ist, den Halterwechsel unverzüglich anzumelden und dabei die Weiterführung des Kennzeichens zu erklären. Neue Stempelplaketten sind nicht nötig; die bestehenden bleiben gültig.
Ihr nächster Schritt: Legen Sie eVB-Nummer, Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief und Ausweis bereit, und starten Sie den Halterwechsel bei Kfz-Anmeldeportal. Ein paar Fragen am Anfang zeigen Ihnen den richtigen Antrag, und die Zulassungsstelle entscheidet ohne Termin.
Häufige Fragen
Darf ich das Kennzeichen des Verkäufers beim Autokauf behalten?
Ja. Nach § 15 Abs. 5 FZV kann der Erwerber das bisherige Kennzeichen weiterführen. Er muss den Halterwechsel unverzüglich anmelden und dabei erklären, das Kennzeichen behalten zu wollen.
Brauche ich neue Schilder, wenn ich das Kennzeichen übernehme?
Nein. Bei der Weiterführung des bisherigen Kennzeichens entfällt die Zuteilung eines neuen Kennzeichens. Die alten Schilder und Stempelplaketten bleiben gültig.
Was passiert, wenn ich den Halterwechsel zu spät anmelde?
Wer die Ummeldung nicht unverzüglich vornimmt, riskiert ein Verwarnungsgeld von 15 Euro. Die Zulassungsbehörde kann außerdem den Betrieb des Fahrzeugs untersagen.
Welche Unterlagen brauche ich für die Kennzeichenübernahme online?
Sie brauchen Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief mit Sicherheitscodes, eine eVB-Nummer Ihrer Kfz-Versicherung, Personalausweis oder Reisepass sowie eine IBAN für das SEPA-Lastschriftmandat der Kfz-Steuer.
Kann ich das Kennzeichen übernehmen, wenn ich in einem anderen Bundesland wohne?
Ja. Das Kennzeichen des Verkäufers darf auch dann weitergeführt werden, wenn der Käufer in einem anderen Zulassungsbezirk oder Bundesland wohnt. Das Unterscheidungszeichen des alten Bezirks bleibt am Fahrzeug.
Wann ist die Kennzeichenübernahme online nicht möglich?
Wenn Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief keinen Sicherheitscode-Aufkleber tragen (Schein vor 2015, Brief vor 2018), wenn Fahrzeugdaten geändert wurden oder ein Code beim Freilegen beschädigt wurde, bleibt der Weg zur Zulassungsstelle.
Quellen
- Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) § 15 Mitteilungspflichten bei Änderungen (Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz)
- Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) § 30 Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel (Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz)
- Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) § 16 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung (Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz)
- Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) § 9 Zuteilung von Kennzeichen (Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz)
- Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) § 79 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen (Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz)
- Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) § 59 Erhebung und Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern (Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz)
- Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) § 12 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen (Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz)
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