Anmeldung und Wiederzulassung
Angemeldet wird ein Fahrzeug, das in Deutschland noch nie zugelassen war: ein Neuwagen vom Händler oder ein Fahrzeug aus dem Ausland. Für den Antrag braucht es den Fahrzeugbrief, also die Zulassungsbescheinigung Teil II, und bei der ersten Zulassung den Nachweis, dass das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht (§ 6 FZV). Online genügt dafür, dass die Zulassungsstelle die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung aus der Datenbank des Kraftfahrt-Bundesamts abruft; eingegeben werden Nummer und Sicherheitscode des Fahrzeugbriefs (§ 27 FZV). Ein Import ohne deutschen Fahrzeugbrief geht deshalb nicht online, denn den Brief füllt die Zulassungsstelle für ein Auslandsfahrzeug erst im Zusammenhang mit der Zulassung aus (§ 14 FZV); dann bleibt der Weg zur Zulassungsstelle.
Wiederzugelassen wird ein Fahrzeug, das abgemeldet war. Dafür legen Sie Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief vor; den Fahrzeugbrief nicht, wenn Sie derselbe Halter bleiben und Ihr bisheriges Kennzeichen behalten. Ist in der Zwischenzeit eine Hauptuntersuchung fällig geworden, muss das Fahrzeug vorher zur Prüfung (§ 16 FZV). Online geht die Wiederzulassung, solange das Fahrzeug nicht länger als sieben Jahre abgemeldet war; Sie geben die Codes des bei der Abmeldung verwendeten Fahrzeugscheins und des Fahrzeugbriefs ein und bestätigen, dass kein Verwertungsnachweis ausgestellt wurde (§ 29 FZV). Haben Sie ein abgemeldetes Fahrzeug gekauft, ist es eine Wiederzulassung mit Halterwechsel.
In beiden Fällen gehören die eVB-Nummer Ihrer Versicherung und ein SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer zum Antrag (§ 26 FZV). Nach einer positiven Entscheidung dürfen Sie fahren, sobald die Schilder am Fahrzeug sind und der vorläufige Zulassungsnachweis gut lesbar darin liegt, längstens vierzehn Tage bis zum Eintreffen der Stempelplaketten (§ 31 und § 32 FZV). Die Artikel dieses Themas erklären die Voraussetzungen der Anmeldung und der Wiederzulassung, den Ablauf Schritt für Schritt und was zu tun ist, wenn ein Schritt online nicht geht.
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