Wiederzulassung und Hauptuntersuchung: Muss das Auto vorher zum TÜV?
Vor der Wiederzulassung ist eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO nur dann gesetzlich vorgeschrieben, wenn während der Zeit der Außerbetriebsetzung eine Untersuchung nach Anlage VIII Nummer 2 StVZO fällig geworden wäre. War die HU zum Zeitpunkt der Abmeldung noch gültig und ist sie es bis zur Wiederzulassung geblieben, brauchen Sie keinen neuen TÜV-Termin. Die entscheidende Frage lautet also nicht, wie lange das Fahrzeug abgemeldet war, sondern ob die Frist zwischenzeitlich abgelaufen ist.
Ihr Auto steht seit Monaten in der Garage, abgemeldet, und Sie möchten es jetzt wieder auf die Straße bringen. Vielleicht haben Sie es geerbt, über den Winter stillgelegt oder nach einem Umzug einfach nicht gebraucht. Jetzt stellt sich die Frage: Muss das Fahrzeug erst zum TÜV, bevor Sie es wieder anmelden können? Kfz-Anmeldeportal führt Sie durch den richtigen Antrag und zeigt Ihnen, welche Unterlagen Sie brauchen.
Wann genau wird die Hauptuntersuchung vor der Wiederzulassung zur Pflicht?
Die Antwort steht in § 16 Abs. 2 FZV: Eine neue Hauptuntersuchung ist vor der Wiederzulassung erforderlich, wenn nach Anlage VIII Nummer 2 StVZO zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Die Pflicht knüpft also nicht pauschal an jede Abmeldung an, sondern daran, ob die reguläre HU-Frist während der Außerbetriebsetzung abgelaufen ist.
Konkret bedeutet das: Wurde Ihr Pkw im März 2023 mit einer frischen HU abgemeldet, die bis März 2025 gültig gewesen wäre, und melden Sie ihn im Januar 2025 wieder an, ist keine neue Hauptuntersuchung nötig. Der vorhandene Nachweis reicht. Melden Sie dasselbe Fahrzeug aber erst im Mai 2025 wieder an, ist die Frist abgelaufen, und der TÜV muss vor der Wiederzulassung her.
Wichtig: Die Außerbetriebsetzung selbst hat keine Höchstdauer. Ein Fahrzeug darf unbegrenzt lange abgemeldet bleiben. Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister jedoch gelöscht und lässt sich die Übereinstimmungsbescheinigung nicht anders erbringen, wendet die Zulassungsbehörde § 21 StVZO entsprechend an; dann braucht es ein Gutachten (§ 16 Abs. 2 FZV).
Welche HU-Fristen gelten für Pkw und andere Fahrzeuge?
Die Fristen für die Hauptuntersuchung sind in Anlage VIII zur StVZO geregelt und unterscheiden sich je nach Fahrzeugart. Für die Frage, ob vor der Wiederzulassung ein TÜV-Termin nötig ist, müssen Sie die richtige Frist für Ihr Fahrzeug kennen.
| Fahrzeugart | Erste HU nach Erstzulassung | Folgeuntersuchungen |
|---|---|---|
| Pkw | 36 Monate | alle 24 Monate |
| Krafträder (Motorrad, Roller mit Kennzeichen) | 24 Monate | alle 24 Monate |
| Wohnmobile bis 3,5 t | 36 Monate | alle 24 Monate |
| Anhänger bis 0,75 t oder ohne eigene Bremse | 36 Monate | alle 24 Monate |
| Anhänger über 0,75 t bis 3,5 t | 24 Monate | alle 24 Monate |
Für Krafträder gilt: Die erste HU kommt bereits nach 24 Monaten, nicht nach 36 wie beim Pkw. Wer ein abgemeldetes Motorrad wieder anmelden möchte, sollte das besonders im Blick behalten.
Was passiert, wenn die HU bei der Wiederzulassung abgelaufen ist?
Ist die Hauptuntersuchung während der Abmeldezeit fällig geworden, muss sie vor der Wiederzulassung nachgeholt werden. Ohne gültigen HU-Nachweis lässt die Zulassungsstelle das Fahrzeug nicht wieder zu. Das gilt sowohl für den Weg zum Schalter als auch für die Online-Wiederzulassung.
Ein Beispiel: Thomas aus Düsseldorf hat seinen VW Golf im Frühjahr 2022 abgemeldet. Der TÜV war damals noch ein Jahr gültig. Jetzt, drei Jahre später, möchte er das Fahrzeug wieder anmelden. Die HU-Frist ist längst abgelaufen. Thomas muss zuerst zum TÜV, bevor er den Wiederzulassungsantrag stellen kann. Erst mit dem frischen Prüfbericht in der Hand geht es weiter.
Klingt aufwendig? In der Praxis ist es meist ein einziger Termin. Für die Fahrt zur Prüfstelle gibt es ein Kurzzeitkennzeichen oder einen Anhänger; mit den bisherigen Schildern darf das abgemeldete Fahrzeug nicht fahren.
Welche Unterlagen brauchen Sie für die Wiederzulassung?
Für die Wiederzulassung sind nach § 16 FZV grundsätzlich Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vorzulegen. Eine Ausnahme gilt: Wird das Fahrzeug auf denselben Halter wieder zugelassen und das bisherige Kennzeichen behalten, ist der Fahrzeugbrief nicht erforderlich.
Darüber hinaus brauchen Sie bei jeder Wiederzulassung:
- Ihren Personalausweis oder Reisepass (beim Reisepass zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)
- Die eVB-Nummer Ihrer Kfz-Versicherung (sieben Zeichen alphanumerisch, gemäß § 49 FZV auch bei der Wiederzulassung erforderlich)
- Ihre IBAN für das SEPA-Lastschriftmandat der Kfz-Steuer, die das Hauptzollamt einzieht
- Den Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung, sofern diese während der Abmeldezeit fällig geworden ist
Je nach Fall verlangt die Zulassungsstelle weitere Unterlagen.
Praxis-Hinweis: Prüfen Sie vor dem Start, ob Ihre Fahrzeugpapiere die verdeckten Sicherheitscodes tragen. Fahrzeugscheine ab dem 1. Januar 2015 haben einen solchen Code (sieben Zeichen), Fahrzeugbriefe ab dem 1. Januar 2018 (zwölf Zeichen). Fehlt der Aufkleber, ist eine Online-Wiederzulassung nicht möglich; dann bleibt der Weg zur Zulassungsstelle.
Wann ist die Wiederzulassung online möglich?
Eine internetbasierte Wiederzulassung ist nach § 29 FZV möglich, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Antrags nicht länger als sieben Jahre außer Betrieb gesetzt war. Ist diese Frist überschritten, bleibt der Weg zur Zulassungsstelle.
Für die Online-Wiederzulassung werden die Sicherheitscodes von Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief erfasst und verifiziert. Außerdem ist anzugeben, dass kein Verwertungsnachweis ausgestellt wurde. Wichtig: Die Codes dürfen erst freigelegt werden, wenn der Antrag unmittelbar gestellt wird. Wer den Aufkleber zu früh entfernt, macht das Dokument ungültig.
Was geht online, was nicht? Eine kurze Übersicht:
| Situation | Online möglich? |
|---|---|
| Fahrzeug weniger als 7 Jahre abgemeldet, Codes vorhanden | Ja |
| Fahrzeug länger als 7 Jahre abgemeldet | Nein, Zulassungsstelle aufsuchen |
| Fahrzeugschein ohne Sicherheitscode-Aufkleber (vor 2015) | Nein, Zulassungsstelle aufsuchen |
| Fahrzeugbrief ohne Sicherheitscode (vor 2018), neues Kennzeichen gewünscht | Nein, Zulassungsstelle aufsuchen |
| Wiederzulassung auf denselben Halter mit bisherigem Kennzeichen | Ja, ohne Fahrzeugbrief-Code |
| HU während Abmeldezeit abgelaufen, aber inzwischen erneuert | Ja, mit gültigem HU-Nachweis |
Nach einer online beantragten Wiederzulassung darf das Fahrzeug ohne Stempelplaketten fahren, bis diese eintreffen, längstens vierzehn Tage (§ 31 FZV). Ein gut lesbarer Ausdruck der Zulassungsentscheidung ist dabei mitzuführen. Zusätzlich stellt die Zulassungsbehörde einen vorläufigen Zulassungsnachweis aus, der von außen gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt werden muss (§ 32 FZV).
Wie lässt sich der HU-Fälligkeitsmonat ablesen?
Die nächste Hauptuntersuchung wird als Monat und Jahr des Ablaufs in den Zulassungsdaten geführt. Auf dem Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) ist der Fälligkeitsmonat eingetragen.
Haben Sie das Kennzeichen bei der Abmeldung abgegeben, schauen Sie in den Fahrzeugschein. Dort steht der Monat und das Jahr der nächsten fälligen HU. Vergleichen Sie dieses Datum mit dem Datum Ihrer geplanten Wiederzulassung. Liegt das Fälligkeitsdatum davor, müssen Sie zuerst zum TÜV.
Praxis-Hinweis: Halten Sie die eVB-Nummer bereit, bevor Sie den Antrag starten. Ohne sie lässt sich der Antrag nicht abschließen. Die eVB-Nummer erhalten Sie in wenigen Minuten kostenlos von Ihrer Kfz-Versicherung, per App oder Online-Formular.
Fazit
Ob vor der Wiederzulassung ein TÜV-Termin nötig ist, hängt von einer einzigen Frage ab: Ist die Hauptuntersuchung während der Abmeldezeit fällig geworden? Wenn ja, muss sie vorher nachgeholt werden. Wenn nein, reicht der vorhandene Nachweis. Die Online-Wiederzulassung nach § 29 FZV ist möglich, solange das Fahrzeug nicht länger als sieben Jahre außer Betrieb war und die Sicherheitscodes auf den Papieren vorhanden sind.
Ihr nächster Schritt: Prüfen Sie zuerst den HU-Fälligkeitsmonat im Fahrzeugschein. Liegt er vor dem heutigen Tag, vereinbaren Sie einen TÜV-Termin. Liegt er in der Zukunft, beantworten Sie bei Kfz-Anmeldeportal ein paar Fragen; daraus ergibt sich der richtige Antrag für Ihre Wiederzulassung.
Häufige Fragen
Muss ich vor jeder Wiederzulassung zum TÜV?
Nein. Eine neue Hauptuntersuchung ist nur dann Pflicht, wenn die HU-Frist während der Abmeldezeit abgelaufen ist. War die HU noch gültig, reicht der vorhandene Nachweis.
Was passiert, wenn mein Auto länger als 7 Jahre abgemeldet war?
Eine Online-Wiederzulassung ist dann nicht mehr möglich. Sie müssen die Zulassungsstelle persönlich aufsuchen. Sind die Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister gelöscht und fehlt die Übereinstimmungsbescheinigung, braucht es zudem ein Gutachten nach § 21 StVZO (§ 16 Abs. 2 FZV).
Wie erkenne ich, wann die nächste HU fällig wäre?
Der Fälligkeitsmonat steht im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I). Vergleichen Sie dieses Datum mit dem Datum Ihrer geplanten Wiederzulassung.
Darf ich mit einem abgemeldeten Auto zur Prüfstelle fahren?
Nicht mit den bisherigen Schildern. Für die Fahrt gibt es ein Kurzzeitkennzeichen oder einen Anhänger; die Bedingungen nennt Ihnen die Zulassungsstelle.
Welche Unterlagen brauche ich für die Wiederzulassung?
Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief (außer bei gleichem Halter und gleichem Kennzeichen), Personalausweis oder Reisepass, eVB-Nummer der Kfz-Versicherung, IBAN für das SEPA-Mandat der Kfz-Steuer und bei abgelaufener HU einen gültigen Prüfnachweis.
Wie lange darf ich nach der Online-Wiederzulassung ohne Stempelplaketten fahren?
Bis zu vierzehn Tage, bis die Plaketten per Post eintreffen. Ein gut lesbarer Ausdruck der Zulassungsentscheidung muss dabei mitgeführt werden (§ 31 FZV).
Quellen
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 16 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung (Bundesministerium der Justiz)
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 26 Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und für Änderungen (Bundesministerium der Justiz)
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) § 29 Internetbasierte Wiederzulassung (Bundesministerium der Justiz)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Anlage zu § 1 (Bundesministerium der Justiz)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) § 1 Gebührentarif (Bundesministerium der Justiz)
- Carnet de Passages – Der Reisepass für Ihr Fahrzeug (ADAC)
Redaktion Kfz-Anmeldeportal
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