Kfz-Zulassung in Sankt Goar
Zuständig für GOA-Kennzeichen: Rhein-Hunsrück-Kreis. Anmelden, umschreiben oder wieder zulassen geht hier online, ohne Termin.
Zulassung startenZuständige Zulassungsstelle für Sankt Goar
| Behörde | Rhein-Hunsrück-Kreis |
|---|---|
| Unterscheidungszeichen | GOA |
| Zulassungsbezirk | Rhein-Hunsrück-Kreis |
| Bundesland | Rheinland-Pfalz |
| Termin vor Ort | bei der Behörde erfragen |
Amtsdaten geprüft am 20.7.2026. Maßgeblich sind die Angaben der Behörde.
Zuständigkeit: Rhein-Hunsrück-Kreis
Zuständig ist die Zulassungsstelle am Hauptwohnsitz des Halters, bei Firmen am Sitz oder an der Niederlassung. Diese Stelle gehört zum Zulassungsbezirk Rhein-Hunsrück-Kreis; sie ist zuständig, wenn Ihr Hauptwohnsitz dort liegt.
GOA-Kennzeichen: Bezirk und Gemeinden
Neue Kennzeichen des Bezirks beginnen mit GOA.
Zum Bezirk gehören 137 Städte und Gemeinden: Hahn, Henau, Leiningen, Schönborn, Wahlbach, Holzbach, Metzenhausen, Kisselbach, Riesweiler, Wüschheim, Birkheim, Reckershausen, Todenroth, Nieder Kostenz, Dillendorf, Heinzenbach, Lautzenhausen, Ravengiersburg, Raversbeuren, Rayerschied, Riegenroth, Wahlenau, Neuerkirch, Halsenbach, Hausbay, Hungenroth, Keidelheim, Klosterkumbd, Kludenbach, Kratzenburg, Laudert, Lingerhahn, Maisborn, Maitzborn, Badenhard, Beulich, Gondershausen, Büchenbeuren, Würrich, Buch, Urbar, Reich, Hecken, Dill, Horn, Schwall, Kappel, Kirchberg, Ellern, Tiefenbach, Rödern, Laubach, Roth, Rohrbach, Steinbach, Erbach, Michelbach, Hasselbach, Hollnich, Perscheid, Hirschfeld, Bärenbach, Oberwesel, Schwarzen, Bell, Sankt Goar, Külz, Boppard, Bubach, Karbach, Ney, Fronhofen, Liebshausen, Lahr, Niederburg, Belgweiler, Gemünden, Rheinböllen, Uhler, Zilshausen, Sohren, Belg, Pfalzfeld, Pleizenhausen, Sargenroth, Schlierschied, Schnorbach, Spesenroth, Unzenberg, Utzenhain, Wiebelsheim, Womrath, Woppenroth, Niederkumbd, Niedersohren, Niedert, Norath, Ohlweiler, Oppertshausen, Kastellaun, Laufersweiler, Lindenschied, Mastershausen, Mengerschied, Mermuth, Morshausen, Mutterschied, Nannhausen, Altweidelbach, Argenthal, Beltheim, Benzweiler, Bergenhausen, Biebern, Braunshorn, Budenbach, Damscheid, Dichtelbach, Dickenschied, Dommershausen, Emmelshausen, Gehlweiler, Simmern/Hunsrück, Mörsdorf, Bickenbach, Alterkülz, Niederweiler, Gödenroth, Korweiler, Rödelhausen, Mühlpfad, Mörschbach, Kümbdchen, Thörlingen, Dörth, Sohrschied und Ober Kostenz.
Auch hier online zulassen
Häufige Fragen zur Zulassung in Sankt Goar
Kann ich mein Auto in Sankt Goar online anmelden lassen?
Ja, ohne Termin. Wir übermitteln den Antrag an: Rhein-Hunsrück-Kreis.
Brauche ich für die Zulassung in Sankt Goar einen Termin?
Online nicht. Wie es am Schalter läuft, sagt Ihnen die Behörde selbst (Rhein-Hunsrück-Kreis).
Ich ziehe nach Sankt Goar: Muss ich ein neues Kennzeichen nehmen?
Nein. Ihr bisheriges Kennzeichen dürfen Sie behalten; die Ummeldung auf die neue Anschrift kostet dann 44,90 €. Mit einem neuen GOA-Kennzeichen kostet sie 99,90 €. Zuständig ist ab dem Umzug: Rhein-Hunsrück-Kreis.
Was kostet die Kfz-Zulassung in Sankt Goar?
Anmeldung, Halterwechsel und Wiederzulassung 99,90 € inklusive Gebühr der Zulassungsstelle, mit Kennzeichenschildern 119,80 €. Eine Ummeldung, bei der Halter und Kennzeichen gleich bleiben (etwa nach einem Umzug), 44,90 €. Bezahlt wird am Ende des Antrags.
Zulassen in Sankt Goar nach Anlass
So melden Sie Ihr Fahrzeug in Sankt Goar online an
- Fragen beantworten. Fahrzeug, Anlass, Zustand und Halter; daraus ergibt sich der richtige Antrag.
- Kennzeichen und Papiere eintragen. Das bisherige behalten, ein Wunschkennzeichen mit GOA reservieren lassen oder eines zuteilen lassen; dazu FIN, eVB-Nummer und die Angaben der Fahrzeugpapiere.
- Angaben prüfen und bezahlen. Am Ende des Antrags bezahlen, danach online mit Ausweis unterschreiben, ohne PIN. Der Antrag geht digital an: Rhein-Hunsrück-Kreis.
- Bescheid per E-Mail erhalten. Zur Zulassungsstelle in Sankt Goar müssen Sie nicht.
Mehr zur Zulassung
Aus dem Ratgeber
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 6 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV): Antrag auf Zulassung
- § 75 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV): Zuständigkeiten
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